Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe

Beteiligung ist ein zentrales Prinzip der Kinder- und Jugendhilfe. Sie betrifft Entscheidungen über das eigene Leben, Angebote, Einrichtungen und die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Dafür braucht es Rechte, verständliche Verfahren, Beschwerdewege, Selbstvertretung und verbindliche Strukturen.

Eine Person steht vor einer sitzenden Gruppe in einem Workshopraum; im Hintergrund hängen Moderationsplakate an den Wänden.
Workshop im Rahmen des JFMK-Vorsitzes Braandenburgs 2023

Beteiligung als Recht und Qualitätsmerkmal

Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit jungen Menschen und Familien in Situationen, die persönlich und folgenreich sein können. Entscheidungen über Hilfen, Schutz, Alltag, Wohnort oder Übergänge greifen tief in Biografien ein. Beteiligung ist deshalb rechtlich und pädagogisch grundlegend.

Das SGB VIII beschreibt Beteiligung an mehreren Stellen. § 8 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Beratung und Beteiligung müssen verständlich erfolgen.

Beteiligung ist damit ein Qualitätsmerkmal. Sie macht Ziele, Belastungen, Schutzbedarfe und Ressourcen junger Menschen sichtbar und stärkt ihre Subjektstellung als Rechtsträger*innen.

Drei Ebenen der Beteiligung

Beteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe lässt sich auf drei Ebenen betrachten.

  • Erstens geht es um Selbstbestimmung im eigenen Hilfe- und Lebensprozess: junge Menschen müssen verstehen, welche Entscheidungen anstehen, welche Rechte sie haben und wie sie ihre Sicht einbringen können.
  • Zweitens geht es um Beteiligung im Alltag von Angeboten, Diensten und Einrichtungen. Dazu gehören Regeln in Wohngruppen, Gruppenbesprechungen, Beschwerdewege, Beteiligungsgremien und die Verbindung von Schutz, Privatsphäre und Mitbestimmung.
  • Drittens geht es um Beteiligung an der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, etwa in Jugendhilfeplanung, Qualitätsentwicklung, Fachgremien und Interessenvertretungen.

Hilfeplanung: Beteiligung im Einzelfall

Das Hilfeplanverfahren ist einer der zentralen Orte, an denen Beteiligung wirksam oder unwirksam erlebt wird. § 36 SGB VIII sieht vor, dass Personensorgeberechtigte und junge Menschen vor Entscheidungen über Hilfen und Veränderungen von Art und Umfang beraten und auf mögliche Folgen hingewiesen werden.

Beteiligung im Hilfeplanverfahren bedeutet nicht, jede geäußerte Vorstellung unverändert umzusetzen. Sie bedeutet, Perspektiven systematisch zu berücksichtigen, Ziele gemeinsam zu entwickeln, Abwägungen zu erklären und Entscheidungen nachvollziehbar zu machen.

Fachkräfte unterstützen junge Menschen dabei, Rechte zu kennen und Anliegen zu formulieren. Zugleich gestalten sie Verfahren so, dass junge Menschen nicht überfordert, übergangen oder nur formal beteiligt werden.

Beteiligung in Einrichtungen und Angeboten

Für erlaubnispflichtige Einrichtungen verlangt § 45 SGB VIII geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung.

Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz konkretisiert diesen Anspruch. Träger von Einrichtungen und Angeboten der Jugendhilfe sind nach § 11 BbgKJG in der Verantwortung, Selbst- und Mitbestimmungsrechte zu klären, zu benennen und zu dokumentieren. Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsformen sollen zugänglich und mit jungen Menschen gemeinsam ausgestaltet werden.

Damit wird Beteiligung zu einer Strukturfrage. Einrichtungen und Träger brauchen Rechtekataloge, Beschwerdewege, Beteiligungsgremien, Schutzkonzepte, Zuständigkeiten und Qualifizierung.

Selbstvertretung

Selbstvertretung meint Strukturen, in denen junge Menschen eigene Interessen selbst formulieren und gegenüber Einrichtungen, Trägern, Verwaltung, Politik oder Fachgremien vertreten. Sie ersetzt Beteiligung im Alltag nicht, sondern ergänzt sie durch kontinuierliche Interessenvertretung.

Beschwerde, Ombudschaft und Schutz zusammendenken

Beteiligung und Beschwerde gehören zusammen. Wer beteiligt wird, braucht Wege, auf fehlende oder verletzende Beteiligung hinzuweisen. Beschwerdeverfahren müssen bekannt, erreichbar und vertrauenswürdig sein.

Das BbgKJG sieht vor, dass unterbliebene Beteiligung nachgeholt werden soll. Beschwerden über unterlassene oder unzureichend erfolgte Beteiligung können an Ombudsstellen gerichtet werden. Ombudschaft ersetzt keine Beteiligungsstruktur in Einrichtungen, Jugendämtern oder Trägern. Sie stärkt aber Rechte in Konfliktlagen.

Beteiligung darf Schutz nicht schwächen. Umgekehrt darf Schutz nicht pauschal gegen Beteiligung ausgespielt werden. Schutzkonzepte, Beschwerdewege und Beteiligungsverfahren müssen zusammen gedacht werden: mit Vertrauenspersonen, sicherer Kommunikation und barrierearmen Zugängen.

Brandenburg: KJLR und Fachstellenarbeit

Der Kinder- und Jugendhilfelandesrat (KJLR) ist im Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz gesetzlich verankert. Er berät die oberste Landesjugendbehörde zu Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Unterstützung junger Menschen in teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung.

Das Kompetenzzentrum Kinder- und Jugendbeteiligung Brandenburg (KiJuBB) unterstützt die Weiterentwicklung von Beteiligung in den Hilfen zur Erziehung und in der Kinder- und Jugendhilfe durch Beratung, Qualifizierung, Dialogformate, Wissenstransfer und fachliche Begleitung von Interessenvertretungen. Zuständig bleiben öffentliche und freie Träger, Einrichtungen und Jugendämter.

Was daraus für die Praxis folgt

Jugendämter, Träger und Einrichtungen brauchen geklärte Beteiligungswege: im Hilfeplanverfahren, in Alltagsentscheidungen, bei Beschwerden, in Schutzkonzepten, in Gremien und in der Jugendhilfeplanung.

Zentrale Prüffragen sind: Welche Entscheidungen betreffen junge Menschen unmittelbar? Wie werden Informationen verständlich zugänglich? Wer bereitet Gespräche vor? Welche Beschwerdewege sind bekannt? Wo gibt es Selbstvertretung? Wie wird dokumentiert, was aus Beiträgen folgt?

Eine vertiefte machtkritische Einordnung zu Adultismus und Scheinbeteiligung steht auf der Grundlagenseite zur Verfügung.