Rechtsgrundlagen: UN-KRK, EU-Recht und Europarat

Kinder- und Jugendbeteiligung hat eine internationale und europäische Grundlage. Die UN-Kinderrechtskonvention, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Kinderrechtsarbeit des Europarates machen deutlich: Kinder sind eigene Rechtssubjekte. Ihre Perspektiven müssen in Angelegenheiten berücksichtigt werden, die sie betreffen. Diese Seite ordnet die übergeordneten Rechts- und Orientierungsrahmen ein und zeigt, was daraus für Beteiligungspraxis, Verfahren und Strukturen folgt.

Kinderrechte als Ausgangspunkt

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist der zentrale internationale Bezugspunkt für Kinderrechte. Sie verbindet Schutz, Förderung und Beteiligung. Für Kinder- und Jugendbeteiligung sind vor allem drei Grundsätze wichtig: Nichtdiskriminierung, die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls beziehungsweise Kindesinteresses und das Recht des Kindes, die eigene Meinung frei zu äußern.

Artikel 12 UN-KRK verpflichtet dazu, Kindern Gelegenheit zu geben, sich in allen sie berührenden Angelegenheiten zu äußern. Ihre Meinung ist angemessen und entsprechend Alter und Reife zu berücksichtigen. Beteiligung wird damit nicht als freiwillige Einladung verstanden, sondern als Bestandteil kinderrechtebasierten Handelns.

Artikel 12 UN KRK: Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Der Begriff Kind meint in der UN-KRK Menschen unter 18 Jahren. In der Kinder- und Jugendhilfe und Jugendpolitik wird teilweise von jungen Menschen gesprochen, wenn auch junge Volljährige oder junge Erwachsene mitgemeint sind. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb jeweils zu prüfen, welche Altersgruppe und welches Rechtsfeld gemeint sind.

Das Bild zeigt übereinandergelegte Kinderhände
Kinderhände

Artikel 2, 3 und 12 UN-KRK zusammendenken

Beteiligung lässt sich nicht allein aus Artikel 12 ableiten. Artikel 2 UN-KRK schützt vor Diskriminierung. Für Beteiligung bedeutet das: Zugänge dürfen nicht nur für junge Menschen offen sein, die ohnehin gut erreichbar, sprachfähig oder bereits engagiert sind.

Artikel 3 UN-KRK verlangt, dass das Kindeswohl beziehungsweise Kindesinteresse bei Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Dieses Prinzip ersetzt Beteiligung nicht. Um das Kindesinteresse fachlich einschätzen zu können, müssen Perspektiven, Erfahrungen und Interessen junger Menschen in der Regel selbst erhoben werden.

Artikel 12 ergänzt diese Perspektive durch das Beteiligungsrecht. Junge Menschen sollen nicht nur Thema politischer, administrativer oder fachlicher Entscheidungen sein. Sie sind eigene Rechtssubjekte mit Perspektiven, Interessen und Kompetenzen.

Das Beteiligungsmodell von Laura Lundy übersetzt diese kinderrechtlichen Anforderungen in einen praktischen Rahmen. Es beschreibt vier miteinander verbundene Elemente: Raum, Stimme, Zuhörer und Einfluss. Kinder brauchen zunächst sichere und inklusive Räume, in denen sie ihre Perspektiven entwickeln und äußern können. Sie müssen dabei unterstützt werden, ihre Stimme auf unterschiedliche Weise einzubringen. Ihre Beiträge müssen die verantwortlichen und entscheidungsbefugten Personen tatsächlich erreichen – und schließlich nachweisbar in Abwägungen und Entscheidungen einfließen. Das Modell macht damit deutlich, dass Anhörung allein nicht genügt. Beteiligung muss diskriminierungsfreie Zugänge schaffen, das Kindesinteresse berücksichtigen und konkrete Wirkungsmöglichkeiten eröffnen.

Zur Vertiefung: Dominik Ringler, „Das Beteiligungsmodell von Laura Lundy: Ein Rahmen für echte Mitbestimmung von Kindern“, in der Publikation „Kinderbeteiligung vor Ort. Kinder gestalten Dorf und Stadt“.

Das Bild zeigt eine Grafik des Modells von Laura Lundy zu Art. 12 UN KRK
Darstellung von Dominik Ringler nach Lundy, Laura (2007): ›Voice‹ Is Not Enough: Conceptualising Article 12 of the United Nations Convention on the Rights of the Child. In: British Educational Research Journal, Vol. 33, No. 6 (Dezember 2007), S. 932

EU-Recht: Grundrechtecharta und Kinderrechtsstrategie

Auf europäischer Ebene ist Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zentral. Er benennt Schutz und Fürsorge für Kinder, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Berücksichtigung dieser Meinung in Angelegenheiten, die Kinder betreffen. Zugleich wird das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung beschrieben.

Die Reichweite der EU-Grundrechtecharta muss vorsichtig eingeordnet werden. Sie bindet die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Für Mitgliedstaaten gilt sie nach Artikel 51 der Charta bei der Durchführung des Rechts der Union. Sie ist damit ein wichtiger europäischer Grundrechtsrahmen, aber nicht in jeder kommunalen oder landesrechtlichen Situation unmittelbar anwendbar.

Die EU-Kinderrechtsstrategie setzt ergänzend fachpolitische Akzente. Sie ist kein Beteiligungsgesetz für Kommunen oder Träger. Sie unterstreicht aber, dass Kinderrechte, Schutz, Teilhabe und kindgerechte Verfahren auf allen Ebenen systematisch gestärkt werden sollen.

Europarat: Kinderrechte in Europa stärken

Der Europarat ist nicht Teil der Europäischen Union. Als europäische Menschenrechtsorganisation setzt er jedoch wichtige fachpolitische und menschenrechtliche Standards. Die Strategie für die Rechte des Kindes 2022–2027 stellt Schutz, gleiche Chancen, digitale Teilhabe, kindgerechte Justiz, Beteiligung sowie Kinderrechte in Krisen- und Notsituationen in den Mittelpunkt.

Für Beteiligung ist insbesondere das strategische Ziel „Giving a voice to every child“ relevant. Es unterstreicht, dass Kinder und Jugendliche nicht nur geschützt, sondern als Beteiligte an Entscheidungen, Verfahren und gesellschaftlichen Fragen ernst genommen werden sollen. Die Strategie ersetzt keine deutschen oder brandenburgischen Rechtsgrundlagen. Sie bildet jedoch einen europäischen Orientierungsrahmen für die Weiterentwicklung einer kinderrechtebasierten Beteiligungspraxis.

Einen weiteren politischen Orientierungsrahmen bietet die revidierte Europäische Charta der Beteiligung der Jugend am Leben der Gemeinde und Region. Sie wurde 2003 vom Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats verabschiedet und richtet sich an Kommunen, Regionen, Jugendorganisationen, Fachkräfte und junge Menschen. Die Charta ist keine unmittelbar verbindliche Rechtsnorm und keine fertige Vorlage für einzelne Beteiligungsverfahren. Sie formuliert Empfehlungen, politische Handlungsfelder und praktische Ansatzpunkte für den Aufbau und die dauerhafte Verankerung von Jugendbeteiligung vor Ort.

Der Charta-Ansatz beschreibt fünf miteinander verbundene Schlüsselfaktoren für wirksame Jugendbeteiligung: Recht, Mittel, Freiraum, Möglichkeit und Unterstützung. Junge Menschen brauchen ein anerkanntes Recht auf Beteiligung, die notwendigen zeitlichen, finanziellen und sachlichen Mittel, zugängliche Freiräume für Austausch und Selbstorganisation, konkrete Möglichkeiten zur Einflussnahme sowie bei Bedarf fachliche, organisatorische oder persönliche Unterstützung. Erst das Zusammenspiel dieser Faktoren schafft Bedingungen, unter denen junge Menschen tatsächlich mitwirken und Verantwortung übernehmen können.

Zur Vertiefung: Broschüre „Bring’ Dich Ein!“

Was daraus für Beteiligung folgt

Aus UN-KRK, EU-Grundrechtecharta und Europaratsstrategie ergibt sich eine gemeinsame Richtung: Beteiligung muss zugänglich, nachvollziehbar und ernsthaft sein. Junge Menschen brauchen Informationen, die sie verstehen können. Sie brauchen Verfahren, in denen klar ist, worum es geht. Und sie brauchen Rückmeldungen dazu, wie ihre Beiträge berücksichtigt wurden.

Die übergeordneten Grundlagen geben keine fertige Methode vor. Sie setzen einen Rechte- und Qualitätsrahmen. Für die Umsetzung in Brandenburg sind anschließend Bundesrecht, Landesrecht, Kommunalrecht und die jeweiligen Fachgesetze entscheidend.

Unterstützung durch KiJuBB

Das Kompetenzzentrum Kinder- und Jugendbeteiligung Brandenburg (KiJuBB) unterstützt dabei, diese Grundlagen in praxistaugliche Beteiligungswege, Materialien, Qualifizierungen und Beratungsprozesse zu übersetzen.