Kinder- und Jugendgremien
Kinder- und Jugendgremien sind eine kontinuierliche Form kommunaler Interessenvertretung. Sie geben jungen Menschen einen festen Ort, um Themen einzubringen, Stellung zu nehmen, Projekte anzustoßen und mit Politik und Verwaltung im Gespräch zu bleiben. Wirksam werden Jugendgremien erst, wenn ihre Rechte, eine verlässliche Begleitung, ausreichende Ressourcen und verbindliche Verfahren zur Rückmeldung auf ihre eingebrachten Stellungnahmen, Positionen und Perspektiven verbindlich geregelt sind.

In Brandenburg gibt es nach aktuellem KiJuBB-Arbeitsstand rund 55 Kinder- und Jugendgremien; 43 davon sind im Dachverband der Kinder- und Jugendgremien Brandenburg zusammengeschlossen (stand Juli 2026).

Worum es geht
Kinder- und Jugendgremium ist ein Sammelbegriff. Gemeint sind zum Beispiel Kinder- und Jugendbeiräte, Jugendparlamente, Jugendräte, Jugendforen oder andere kommunale Vertretungsformen junger Menschen. Die Bezeichnung sagt noch wenig darüber aus, wie offen ein Gremium arbeitet, welche Rechte es hat und wie stark es in kommunale Entscheidungen eingebunden ist. Die Jugendgremienforschung Brandenburg (Download der Broschüre) beschreibt Jugendgremien als Repräsentationsorgane, die jungen Menschen ermöglichen, ihre Selbstvertretungsrechte wahrzunehmen. In der Praxis können sie Anliegen bündeln, Sichtbarkeit schaffen, kommunale Vorhaben kommentieren und als feste Ansprechstruktur für junge Perspektiven wirken.
Kurz erklärt: Kinder- und Jugendgremium
Ein Kinder- und Jugendgremium ist eine auf Dauer angelegte Struktur, in der junge Menschen Interessen bündeln und gegenüber Kommune (oder Landkreis), Politik oder Verwaltung vertreten. Es ersetzt nicht die Beteiligung aller betroffenen jungen Menschen, kann aber ein wichtiger Baustein einer kommunalen Beteiligungslandschaft sein.
Rechtsgrundlagen für Kinder- und Jugendbeiräte
Die aktuelle Brandenburgische Kommunalverfassung unterscheidet zwischen der allgemeinen Regelung zu Beiräten und Beauftragten in § 17 BbgKVerf und der besonderen Regelung zur Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in § 19 BbgKVerf.
§ 19 Abs. 3 BbgKVerf lautet: „Die Gemeindevertretung kann sowohl eine Beauftragte oder einen Beauftragten als auch einen Beirat für die Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für die Beauftragte oder den Beauftragten oder den Beirat gilt § 17 Absatz 3 und 4 entsprechend.“
§ 19 Abs. 3 verweist ausdrücklich ausschließlich auf § 17 Abs. 3 und 4 BbgKVerf. Erfasst werden damit insbesondere die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung, das Recht, sich an die Gemeindevertretung oder ihre Ausschüsse zu wenden, die Ausgestaltung näherer Verfahrensregelungen durch Hauptsatzung oder Geschäftsordnung sowie die Möglichkeit, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren. Weil § 19 Abs. 3 nicht auf § 17 Abs. 1 und 2 verweist, können Kommunen Kinder- und Jugendbeiräte freier ausgestalten als andere Beiräte nach § 17 BbgKVerf, etwa Seniorenbeiräte. Das betrifft insbesondere Bezeichnung, Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Wahl, Benennung und innere Ordnung.
“Auch wenn der Gesetzgeber bei der Aufzählung der Regelungen, die für den Kinder- und Jugendbeirat und den Kinder- und Jugendbeauftragten entsprechend gelten, den § 17 Abs. 2 BbgKVerf nicht aufgenommen hat, bedarf es zu den in § 17 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf genannten Punkte (Mitgliederzahl, Anforderungen an die Mitgliedschaft und das Wahl- oder Benennungsverfahren) gleichwohl einer Entscheidung durch die Gemeindevertretung. Diese müssen anders als für die sonstigen Beiräte nicht zwingend in der Hauptsatzung geregelt werden. Insoweit besteht hier mehr Flexibilität, die die Gemeindevertretung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und des geltenden Rechts nutzen kann.” (Information und Einschätzung aus dem MIK 2026)
Für die Praxis bedeutet das: Eine Kinder- und Jugendvertretung kann als Beirat ausgestaltet werden. Sie kann aber auch mit offenen, projektbezogenen oder selbstorganisierten Elementen verbunden werden. Entscheidend ist, dass Regelungen verständlich, verbindlich und gemeinsam mit jungen Menschen entwickelt werden. § 19 Abs. 2 BbgKVerf verlangt zudem, dass die Formen eigenständiger Mitwirkung in der Hauptsatzung bestimmt und Kinder und Jugendliche an deren Entwicklung angemessen beteiligt werden.
[Hinweis: Dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung. Rede-, Antrags-, Befassungs- und Rückmelderechte sollten für konkrete Hauptsatzungs- oder Geschäftsordnungsregelungen rechtlich geprüft werden.]
Ein Baustein, nicht die ganze Beteiligung
Kinder- und Jugendgremien sind ein wichtiger Baustein, aber nicht die gesamte kommunale Beteiligung. Die Broschüre zur Jugendgremienforschung (Download Broschüre) unterscheidet eigenständige Mitwirkung, Interessenvertretung, ehrenamtliches Engagement und politische Bildung. Gremien liegen vor allem im Feld der Interessenvertretung.
Ein Gremium ersetzt nicht die Pflicht der Kommune, Kinder und Jugendliche in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten zu beteiligen. Bei konkreten Vorhaben braucht es oft zusätzliche Beteiligungswege für die jeweils betroffenen jungen Menschen. Ein Gremium kann Themen einbringen, Verfahren begleiten und Rückmeldungen bündeln, spricht aber nicht automatisch für alle Kinder und Jugendlichen in jeder Situation. Entscheidend ist immer der Gegenstand der Beteiligung und welche Zielgruppe davon unmittelbar betroffen ist. So ist beispielsweise ein Jugendbeirat mit Mitgliedern im Alter von 14 bis 20 Jahren nicht automatisch die richtige Ansprechgruppe für die Gestaltung eines Spielplatzes. Hier sollten vor allem die Kinder beteiligt werden, die den Spielplatz tatsächlich nutzen werden – etwa Kita- und Grundschulkinder. Jugendgremien können den Prozess begleiten oder Impulse geben, ersetzen jedoch nicht die Beteiligung der jeweils betroffenen Zielgruppe.

Was Gremien leisten können
Gut eingebundene Gremien schaffen Kontinuität. Sie halten Themen junger Menschen sichtbar, sammeln Anliegen, formulieren Stellungnahmen, setzen eigene Projekte um und bringen junge Perspektiven in Ausschüsse, Verwaltung und Öffentlichkeit ein.
Die Brandenburger Jugendgremienforschung zeigt zugleich: Die bloße Einrichtung eines Jugendgremiums führt nicht automatisch zu wirksamer Beteiligung. Viele Gremien arbeiten engagiert, stoßen jedoch auf unklare Zuständigkeiten, werden zu spät in Entscheidungsprozesse einbezogen, müssen sich mit komplexen Verwaltungsabläufen auseinandersetzen oder erhalten zu wenig Rückmeldungen zu ihren Anliegen. Damit ein Jugendgremien tatsächlich wirksam arbeiten kann, braucht es verlässliche kommunale Strukturen, die seine Beteiligung verbindlich ermöglichen und seine Ergebnisse in politische Entscheidungsprozesse einbeziehen.
Was gute Kinder- und Jugendgremien brauchen
Für die Schaffung oder Weiterentwicklung eines Kinder- und Jugendgremiums benennt der Leitfaden „Wir beteiligen!“ mehrere Qualitätskriterien. Sie sollten nicht als starre Checkliste verstanden werden, sondern als Prüfpunkte, die vor Ort gemeinsam mit jungen Menschen, Politik, Verwaltung und Fachkräften geklärt werden.
- Verbindlichkeit und Rückkopplung: Anliegen des Gremiums brauchen feste Wege in Politik und Verwaltung sowie begründete Rückmeldungen.
- Klarer Auftrag: Themen, Zuständigkeiten, Rechte und Grenzen müssen verständlich beschrieben und gemeinsam mit jungen Menschen entwickelt werden.
- Einbettung in die Beteiligungslandschaft: Ein Gremium darf kein isoliertes Symbolformat bleiben. Es braucht Verbindung zu offenen, projektbezogenen und lebensweltlichen Beteiligungsformen.
- Offenheit und Selbstbestimmung: Junge Menschen müssen mitentscheiden können, wie das Gremium arbeitet, welche Themen es setzt und wie neue Mitglieder Zugang finden.
- Vielfalt und Zugänge: Gremien brauchen Strategien, um unterschiedliche Altersgruppen, Schulformen, Ortsteile und Lebenslagen zu erreichen.
- Qualifizierung und Begleitung: Mitglieder benötigen Wissen zu Beteiligungsrechten, kommunalen Verfahren, Projektarbeit, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
- Ressourcen und Ausstattung: Notwendig sind Zeit, Räume, Technik, Fahrtkostenerstattung, Budget und eine verlässliche fachliche Begleitung.
- Sichtbarkeit und Anerkennung: Das Gremium muss in Kommune, Schulen, Jugendorten, Verwaltung und Politik wahrgenommen und ernst genommen werden.
Rolle von Politik, Verwaltung und Fachkräften
Kommunalpolitik schafft den Rahmen: Beschlüsse, Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Beteiligungsrichtlinie, Budget und die verbindliche Befassung mit Anliegen junger Menschen. Freundliche Zustimmung reicht nicht aus; nötig sind geklärte Zuständigkeiten und verbindliche Rückmeldewege.
Verwaltung übersetzt Beteiligungsrechte in verbindliche Abläufe: frühzeitige Information, verständliche Vorlagen, klare Ansprechpersonen, Entgegennahme von Stellungnahmen, nachvollziehbare Dokumentation und Rückmeldung. Beteiligung, Mitwirkung, Kinder- und Jugendbeirat, Kinder- und Jugendbeauftragte sowie die Dokumentation müssen dabei ineinandergreifen und als eine aufeinander abgestimmte Beteiligungslandschaft betrachtet werden. Fachkräfte sichern Begleitung, Übersetzung und Kontinuität. Sie unterstützen Organisation, kommunales Wissen, Projektarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Konfliktklärung und Nachwuchsgewinnung, ohne Themen oder Positionen des Gremiums vorzugeben.
Typen klären: Beirat, Parlament, Rat, Forum oder Initiative
Vor einer Gründung sollte nicht zuerst der Name feststehen. Zu klären ist, welche Funktion junge Menschen vor Ort brauchen: offener Austausch, projektbezogene Selbstorganisation, Vertretung in Ausschüssen, Stellungnahmen zu Vorhaben, eigene Projekte, Budgetverantwortung oder eine Kombination daraus. Die rechtliche Ausgestaltung sollte dieser fachlichen Klärung folgen.
Nächste Schritte für Kommunen
Vor Neugründung oder Weiterentwicklung empfiehlt sich eine Auftragsklärung mit jungen Menschen. Zu prüfen sind Beteiligungsgegenstände, Funktion des Gremiums, rechtliche Verankerung, Zugänge, Ressourcen und Rückkopplungswege. Bestehende Gremien können Satzung, Geschäftsordnung, Budget, Informationswege, Ausschussan- und einbindung, Nachwuchsgewinnung und tatsächliche Rückmeldungen entlang derselben Fragen überprüfen.
Vernetzung und Unterstützung
KiJuBB berät Kommunen, Fachkräfte und Gremien beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von Beteiligungsstrukturen. Dazu gehören Auftragsklärung, Strukturberatung, Qualifizierung, Materialhinweise und Vernetzung. KiJuBB ersetzt keine kommunale Entscheidung, keine Rechtsberatung im Einzelfall und keine Verantwortung für Rückmeldung oder Dokumentation vor Ort. Der Dachverband der Kinder- und Jugendgremien Brandenburg (DKJB) ist die landesweite Selbstvertretungsstruktur kommunaler Kinder- und Jugendgremien. Er unterstützt Vernetzung, Peer-to-Peer-Austausch, Sichtbarkeit und jugendpolitische Positionierung.
Weiterführende Materialien
Informationen und Publikationen des Deutschen Kinderhilfswerks (DKHW) zu Kinder- und Jugendparlamenten: https://www.kinderrechte.de/projekte/starke-kinder-und-jugendparlamente/publikationen/