SGB VIII-Reform: KiJuBB fordert verbindliche Beteiligung und individuelle Bedarfssicherung
Der Regierungsentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes verändert nicht nur, welche Unterstützungsangebote die Kinder- und Jugendhilfe vorhält. Er verändert an mehreren Stellen auch, wo über Bedarfe und Leistungen entschieden wird. Wir haben den Entwurf deshalb aus der Perspektive der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte junger Menschen geprüft und konkrete Änderungsvorschläge für das weitere Bundesratsverfahren vorgelegt.
Eine zweistufige Strukturreform
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des 1. KJHSRG am 12. August 2026 beschlossen. Das Gesetz bildet die erste Stufe einer umfassenderen Strukturreform des SGB VIII. Der Bund verbindet damit unter anderem eine stärkere kommunale Infrastruktur, einfachere Verwaltungsverfahren, weniger komplexe Schnittstellen und einen effizienteren Einsatz vorhandener Ressourcen.
Regelangebote und niedrigschwellige Unterstützungsangebote sollen stärker genutzt werden, bevor individualisierte Hilfen eingesetzt werden – vorausgesetzt, sie sind für den jeweiligen jungen Menschen geeignet und decken seinen Bedarf. Zudem soll mit der Bildungsassistenz in Kindertageseinrichtungen und Schulen ein neues infrastrukturelles Unterstützungsangebot entstehen.
Diese Entwicklung kann Zugänge erleichtern und Verfahren vereinfachen. Sie darf allerdings nicht dazu führen, dass individuelle Bedarfe und Rechtsansprüche hinter der vorhandenen Infrastruktur oder finanziellen Steuerungsinteressen zurücktreten. Gute Infrastruktur und starke individuelle Rechte gehören zusammen.
Die inklusive Gesamtzuständigkeit bleibt offen
Ein zentraler Hintergrund der Reform ist die seit 2021 vorbereitete inklusive Weiterentwicklung des SGB VIII. Ursprünglich sollte die Kinder- und Jugendhilfe ab 2028 grundsätzlich für die Eingliederungshilfe aller Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen zuständig werden – unabhängig von der Art ihrer Beeinträchtigung.
Der Regierungsentwurf setzt diese flächendeckende Gesamtzuständigkeit zunächst nicht um. Stattdessen soll die Zusammenführung bis Ende 2032 in einer begrenzten Zahl von Kommunen erprobt werden, was in der Entscheidung der Länder liegen soll. Die Gesetzesbegründung hält zwar am Ziel einer perspektivischen Gesamtzuständigkeit fest; die bisherige verbindliche Umsetzungsperspektive entfällt jedoch.
Aus Sicht des KiJuBB kann die Erprobung praktische Erkenntnisse für eine bundesweite Umsetzung liefern. Sie darf aber nicht an die Stelle des Reformziels treten. Deshalb fordert die Stellungnahme einen gesetzlich verankerten Weiterentwicklungsauftrag und einen Zeitplan für die bundesweite Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.
Neue Entscheidungsebenen brauchen Beteiligungsrechte
Der Regierungsentwurf stärkt Beteiligung an einzelnen Stellen. Dazu gehören die Beteiligung bei der Bedarfsfeststellung, die Beteiligung in allen Schritten des Hilfeverfahrens und die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.
Gleichzeitig verlagert die stärkere Infrastrukturorientierung Entscheidungen teilweise aus individuellen Hilfeverfahren auf Planungs- und Steuerungsebenen. Besonders sichtbar wird dies bei der vorgesehenen Bildungsassistenz: Jugendhilfe und Schule sollen gemeinsam planen, welche Unterstützung in Kindertageseinrichtungen und Schulen zur Verfügung steht. Ein individuelles Hilfeplanverfahren ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen.
Das bedeutet nicht, dass sämtliche Beteiligungsrechte entfallen. Die allgemeinen Rechte aus §§ 8 und 10a SGB VIII gelten weiterhin. Für die neu geschaffene Planungsebene fehlt jedoch eine besondere Verpflichtung, die betroffenen Kinder und Jugendlichen unmittelbar an Planung, Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation der Angebote zu beteiligen.
Die Grundposition des KiJuBB lautet daher: Beteiligung muss dort stattfinden, wo maßgebliche Entscheidungen getroffen werden. Wenn Entscheidungen von individuellen Verfahren auf Infrastruktur und Planung verlagert werden, müssen Beteiligungsrechte diesen Weg mitgehen.
Individuelle Bedarfe bleiben der Maßstab
Infrastruktur- und Regelangebote dürfen individualisierte Hilfen aus Sicht des KiJuBB nur ersetzen, wenn sie tatsächlich verfügbar, für den konkreten jungen Menschen geeignet und zur vollständigen Deckung seines Bedarfs ausreichend sind. Bleibt ein Teil des Bedarfs offen, muss der individuelle Anspruch auf die erforderliche Hilfe fortbestehen.
Die Einschätzung des Kindes, des*der Jugendlichen oder jungen Volljährigen zur Eignung eines Angebots soll ausdrücklich in den fachlichen Vergleich einbezogen und dokumentiert werden. Das gilt auch für die Entscheidung, ob eine vorhandene Bildungsassistenz den individuellen Unterstützungsbedarf tatsächlich deckt.
Die Perspektive des jungen Menschen ist dabei kein zusätzlicher Gesichtspunkt neben der fachlichen Prüfung. Sie ist eine wesentliche Erkenntnisquelle für Zugänglichkeit, Alltagstauglichkeit und tatsächliche Bedarfsdeckung.
Brandenburg kann Beteiligungsstandards einbringen
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg hat verschiedene Träger im Vorfeld der Bundesratsbefassung um konkrete Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf gebeten. Das KiJuBB hat seine Stellungnahme am 18. August 2026 vorgelegt.
Brandenburg hat Beteiligungsrechte junger Menschen im Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz und in der Kommunalverfassung vergleichsweise umfassend geregelt. Dazu gehören Information, die Ermittlung von Interessen und Bedürfnissen, die Möglichkeit zur Äußerung, eine angemessene Berücksichtigung, begründete Rückmeldungen und die Dokumentation von Beteiligungsverfahren.
Aus Sicht des KiJuBB sollte Brandenburg diese Beteiligungsorientierung in die weitere Prüfung möglicher Bundesratsanträge einbringen. Ob und welche Änderungsvorschläge das Land übernimmt, ist damit noch nicht entschieden.
Sechs zentrale Änderungsvorschläge
Die Stellungnahme setzt folgende Schwerpunkte:
- eine verbindliche Weiterentwicklungsperspektive und einen Zeitplan für die bundesweite inklusive Gesamtzuständigkeit;
- unmittelbare, alters- und entwicklungsangemessene sowie barrierefreie Beteiligung junger Menschen an Planung, Ausgestaltung und Evaluation der Bildungsassistenz;
- gesetzliche Sicherungen für die tatsächliche Verfügbarkeit und vollständige Bedarfsdeckung von Infrastruktur- und Regelangeboten;
- ausdrückliche Einbeziehung und Dokumentation der Perspektive junger Menschen bei Eignungs- und Vorrangentscheidungen;
- gesetzlich verankerte Beteiligung junger Menschen an der Kinder- und Jugendberichterstattung des Bundes;
- verbindliche Beteiligung betroffener junger Menschen an der Evaluation des 1. KJHSRG und der Erprobung der inklusiven Gesamtzuständigkeit.
Die vollständige Stellungnahme enthält die fachliche Begründung und konkrete Formulierungsvorschläge für die betroffenen Regelungen: